AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Preikschat & Huschke GmbH
Diese Bedingungen gelten für alle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge, sofern nicht besondere, abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
1. Angebot und Auftragsannahme
Die Angebote der Lieferfirma sind bis zu ihrer Bestätigung freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen und nachträgliche Vertragsänderung gelten nur, wenn sie von der Firma preikschat & huschke gmbh schriftlich bestätigt werden. An Angebotspreise hält sich die Firma preikschat & huschke gmbh für drei Monate gebunden. Liegen zwischen Angebot und Liefertag mehr als 3 Monate, behält sich die Firma preikschat & huschke gmbh vor, zum Ausgleich von Kostensteigerung den am Liefertag gültigen Preis zu berechnen.
2. Preisstellung
Die Preise sind Nettopreise. Bei einem Auftragsvolumen von über 3000,- € ist eine Anzahlung von einem Drittel des Netto-Auftragswertes bei Auftragserteilung zu entrichten. Ist der Auftrag zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum durchzuführen, hat der Besteller 10 % vom Netto-Auftragswert anzuzahlen.
3. Lieferzeit
Die Lieferzeit wird einzelvertraglich vereinbart. Soweit dies nicht geschieht, gilt ein Zeitraum von ca. vier Wochen. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart, insbesondere bei Abhängigkeit von Zulieferanten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werkslager verlassen hat. Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprüngliche vereinbarte Zeitpunkt maßgebend. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel, ob im Werk des Lieferanten oder beim seinem Unterlieferanten eingetreten - zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang. Befindet sich die Lieferfirma aus den oben angeführten Hinderungsgründen im Verzuge, so ist sie berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ihr die Lieferung endgültig unmöglich wird.
Bei Bestellung auf Abruf muß der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Lieferfirma berechtigt, nach vorheriger Anzeige den Versand der Ware vorzunehmen und Zahlung zu beanspruchen. Der Käufer ist verpflichtet, das Abladen unverzüglich und sachgemäß zu bewirken. Geschieht dies nicht, so ist die Lieferfirma berechtigt, für Wartezeiten des Lieferfahrzeuges einen angemessenen Preis zu berechnen. Der Empfang der Ware ist bei der Übergabe auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und zu bescheinigen. Entspricht die Ware hinsichtlich ihrer Art dem Vertrage, so kann der Käufer ihre Entgegennahme nicht verweigern.
4. Zahlungsbedingungen
Bei Lieferungen hat der Käufer die Ware bei Übergabe zu bezahlen. Der Fahrer ist berechtigt, den Kaufpreis entgegenzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Warenlieferung im Rahmen einer Werkleistung (z.B. Montage) erfolgt. Zahlt der Käufer nicht, so kann die Ware nicht ausgehändigt werden. Jede erneute Anlieferung wird mit 40,– € in Rechnung gestellt. Die Zahlung von Montagerechnungen ist am Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Zahlung eines angemessenen Teilbetrages des Kaufpreises darf nicht wegen Mängel oder schwebender Differenzen über Lieferungen und Leistungen oder wegen fehlender Endabrechnung verweigert werden. In Zahlung gegebene Schecks werden unter üblichen Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so erfolgt einmalige Abmahnung mit einer Nachfrist von 8 Tagen. Kommt der Käufer bzw. Auftraggeber auch hier in Verzug, werden Verzugszinsen in der für Barkredite der Banken am Sitz des Lieferers jeweils zulässigen Höhe berechnet. Die in den Rechnungen der Lieferfirma angegebenen Zahlungsbedingungen setzen eine einwandfreie Bonität des Käufers voraus. Werden der Lieferfirma vor oder nach Ausführung der Lieferung Umstände bekannt, die Zweifel an der Sicherheit ihrer Forderung rechtfertigen, so ist sie berechtigt, die Lieferung von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, oder unter Aufrechnung der von ihr bereits gemachten Aufwendungen vom Vertrage zurückzutreten, oder - falls die Lieferung bereits erfolgt ist - ungeachtet der vereinbarten Zahlungsfristen, die sofortige Bezahlung der Gesamtschuld zu fordern. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, so hat er je nach dem Gegenstand der Lieferung - bei Montageverweigerung 40 v.H. der Kaufsumme als pauschalierte Schadensumme an die Lieferfirma zu entrichten.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte und noch nicht vollständig bezahlte Ware darf auf keinen Fall vom Käufer eingebaut werden, da diese noch nicht sein, sondern Eigentum der Lieferfirma ist. Der Auftraggeber tritt die Forderung, die er aus einer zulässigen oder unzulässigen Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache erhält in Höhe der noch offenen Forderungen der Lieferfirma an diese ab. Dies gilt sinngemäß für eine Forderung, die der Auftraggeber dadurch erhält, dass er eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache verbindet, vermischt oder verarbeitet und dadurch das Eigentum der Lieferfirma untergeht.
6. Versand
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Dies gilt auch bei Franko-Lieferung, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der Lieferfirma, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft seitens der Lieferfirma dem Versand gleich. Bei Lieferung nach Westdeutschland oder ins Ausland muss der Auftraggeber die Versandkosten bei dem bezahlen, der die Fracht besorgt (z.B. Spediteur, Frachtführer, Bahn).
7. Gewährleistungen aus Lieferungen
Bei Kauf nach Besichtigung gelten Qualität und Beschaffenheit der Ware als anerkannt. Verzichtet der Käufer auf Besichtigung, so gelten Qualität und Beschaffenheit automatisch als anerkannt. Beanstandungen der Lieferung sind nur rechtswirksam, wenn sie bei Übergabe der Ware schriftlich, und mit sachlicher Begründung
ausgesprochen werden. Mündliche Rüge ist rechtsunwirksam.
Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge steht dem Käufer nur das Recht der Minderung zu. Es steht dem Verkäufer frei, sich auf Minderung einzulassen, oder aber Nachbesserung vorzunehmen. Bei Differenzen über die Lieferung gleich welcher Art, ist diese als ein geschlossenes Ganzes anzusehen und zu behandeln. Bei Verfügung oder
Verarbeitung, auch nur eines Teils der Lieferung, verliert der Käufer das Recht auf Minderung oder Aufmaßvergütung. Der Verkäufer haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung der gelieferten Ware.
7a Garantie
Für die Güte unserer Erzeugnisse und Arbeiten übernehmen wir bei normaler Beanspruchung und sachgemäßer Behandlung vom Tage der Inbetriebnahme an eine Gewährleistung. Die nachstehenden aufgeführten Garantiezeiten gelten für alle von uns ausgeführten Arbeiten.
I. Für die Dauer von 12 Monaten werden wir alle Teile ohne Berechnung ab Lager Berlin ersetzen oder reparieren, sofern eine Prüfung ergibt, dass die Teile durch fehlerhafte Arbeit oder durch Materialfehler schadhaft geworden sind. Sofern die Nachbesserung durch die Lieferfirma fehlschlägt, hierunter sind die Fälle der Verweigerung, Unmöglichkeit, unzumutbare Verzögerung und der nicht sachgerechten Durchführung zu verstehen, hat der Käufer das Recht, die Vergütung in angemessener Weise herabzusetzen oder kann, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Käufer nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter aber noch nicht erledigter Aufträge.
II. Von der Garantie ausgenommen sind: a) Schäden, die durch normale Abnutzung, unsachgemäße Benutzung, Vernachlässigung, Unfall, Feuer, Blitzschlag sowie durch mangelhafte Bauarbeiten anderer Firmen oder des Auftraggebers entstehen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Holz ein arbeitendes Naturprodukt ist, dass durch Witterungseinflüsse nachdunkelt, Risse bekommen und sich auch in der Form verändern kann. Durch Druckimprägnieren können kleine Farbnuancen auftreten. Derartige Veränderungen unterliegen ebenfalls nicht der Garantie. B) Schäden, die uns bzw. unserem Vertreter nicht unmittelbar gemeldet werden. C) Für Folgeschäden irgendwelcher Art haftet die Lieferfirma nicht. Die Garantie schließt jede Bedingung oder Gewährleistung aus, die hier nicht ausdrücklich aufgeführt wurde. Die Vertreter der Lieferer oder Angestellten haben keine Erlaubnis, die oben genannten Bedingungen zu ändern. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
8. Umtausch/Rücknahme
Ist der Verkäufer ausnahmsweise mit Rücknahme oder Umtausch einverstanden, so darf er Kosten absetzen. Original verpackte Einheiten werden mit 10 % erstattet, alle anderen oder Einzelteile mit 50 % des Kaufpreises.
9. Rücktritt, Zurückbehaltung- und Aufrechnungsrecht
Treten beim Käufer vor Tilgung aller Verbindlichkeiten Verschlechterungen der Vermögenslage ein, so ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, der Käufer leistet ausreichend Sicherheit. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig sind.
10. Montage
I. Montageleistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, werden im Rahmen der normalen wöchentlichen Arbeitszeit (von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr) durchgeführt. Zur Montagezeit gehört auch die An- und Abfahrtszeit der Monteure von und zu der Lieferfirma sowie das Be- und Entladen des Werkzeuges. Bei Überstunden wird ein Zuschlag von 25 % und bei Samstags-, Sonntags- und Feiertagsstunden von 50 % des jeweiligen Stundenlohns in Rechnung gestellt. Ist für die Werkleistung ein Pauschalpreis vereinbart, wird neben dem vereinbarten Preis ein Erschwerniszuschlag erhoben, wenn Erschwernisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Berechnung des Pauschalpreises nicht bekannt oder ersichtlich waren (z. B. starke Wurzeln, Stemmarbeiten von Beton, Steine im Erdreich, Abtrennen von Eisenteilen etc.). Hier bedarf es keiner schriftlichen Bestätigung. Der Zuschlag wird nach der tatsächlichen Mehrarbeit auf Stundenlohnbasis berechnet. II. Schutt, Buschwerk, alte Zaunanlagen werden nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung abtransportiert und berechnet. III. Über Änderungen oder Mehrleistungen, die während der Montage vom Auftraggeber gewünscht werden, ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. IV. Bei Montagebeginn eines Objektes (z. B. Zaun) ist das Aufmaß (z. B. Länge) und die genaue Markierung (z. B. Bauflucht) mit dem Auftraggeber abzustimmen. V. Der Montagebeginn ist unverbindlich. Die Firma preikschat & huschke gmbh verpflichtet sich jedoch, den Auftrag entsprechend ihrer zeitlichen Möglichkeiten so schnell als möglich auszuführen. VI. Die Firma preikschat & huschke gmbh darf Montage-Sub-Unternehmer mit der Ausführung ihrer Verpflichtungen beauftragen. In diesem Fall stellt diese Firma auch die Rechnung zu den Vertrags- und Preisabschlüssen der Firma preikschat & huschke gmbh. Garantie für die Montageleistungen gewährt die ausführende Montagefirma. VII. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach ordnungsgemäßer Ausführung der Leistung das Bauprotokoll zu unterschreiben.
11. Gültigkeit und Nebenabreden
Nebenabreden-Vorbehalte und sonstige Zusicherungen sind unwirksam, sofern sie nicht von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ausgenommen sind Montageerschwernis- Zuschläge. (s. unter Punkt 10 I.)
12. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegenstehen, kommen die Vorschriften der VOB/B zur Anwendung.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in jedem Fall in Berlin und ist Bestandteil des Kaufes. Sollte ein Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt.